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Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht

Ärzte und Zahnärzte schulden dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag zwar keinen Behandlungserfolg, aber eine dem medizinischen (Facharzt-)Standard entsprechende Behandlung. Verletzt der Arzt schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht, haftet er für hieraus resultierende Schädigungen des Patienten.

Die Frage, ob ein Arzt fehlerhaft gehandelt hat, lassen Gerichte und Schlichtungsstellen in aller Regel zunächst durch ein fachärztliches Sachverständigengutachten klären. Gelangt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass fehlerhaft gehandelt wurde, droht dem Arzt eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Bisweilen stellen sich für medizinische Leistungserbringer komplexe Rechtsfragen im Bereich der Arzt- und Krankenhaushaftung. Problemstellungen sind anhand der Neuregelung im BGB (§§ 630a ff.) und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Komplex werden haftungsrechtliche Fragen auch, wenn arzneimittel- oder medizinprodukterechtliche Aspekte hineinspielen.

Herr Prof. Dr. Finn übernimmt die Beurteilung solcher komplexen Rechtsfragen im Rahmen wissenschaftlicher Gutachten. Für Ärzte, Krankenhäuser, medizinische Fachgesellschaften, Verbände und Versicherungen werden haftungsrechtliche Themen auch im Rahmen von Vorträgen und Workshops aufbereitet und näher beleuchtet.

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